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MacTV

Planet-Videos.com zu ... ballz.de zu ...

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http://www.tegclan.de/w/service/gfx/extra/theend.swf



So nun ist es bald soweit, wir werden wohl das Internet schliessen
und nicht mehr machen !

Heute lese ich auf Planet-Videos.com, dass die absofort keine Spieletrailer-Videos mehr
zu Download anbieten.

Wir sammeln Movies und Trailer von 3D Shootern, Strategiespielen, Lanparties und allem anderen, was etwas mit E-Sport zu tun hat.
Diese stellen wir euch kurz vor und bieten ferner noch die Möglichkeit zum Download an.


Das Team von Planet-Videos betreibt seine Seite nur als Hobby und erzielt damit keinen
Gewinn. Es hostet keine neuen Videos mehr, bis die Angelegenheit samt aller juristischen
Einzelheiten mit der Verwertungsgesellschaft geklärt ist.

Warum ?
Der Grund sind Forderungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte (GEMA) für Hintergrundmusik von Videospielen. Sie fordert den Betreiber
dieser Site sowie weitere auf, die genutzten Musikwerke anzumelden.
Auf Deutsch wenn also jemand ein selbst gefummeltes Video mit Musik ins Netz stellt ... gibts Haue.

siehe hier > www.heise.de | newsticker
und hier > www.heise.de | newsticker 2
und hier > http://nato.daddeln.de


Der grosse Schock kam dann aber als ich sah das www.ballz.de seine Webseite
geschlossen hat. Wir erinnern uns, erst der Stress mit Sony und nun das


TEXT von ballz.de
Warum? Weil es mir reicht mit meinen harmlosen Cartoons ständig Ärger zu haben. Sei es mit geldgeilen Anwälten, der Musikindustrie oder sonstigen Parteien. Wenn ich eine idee im Kopf habe, will ich nicht erst 3 Anwälte und 5 Firmen kontaktieren müssen, um ein "okay" dafür zu bekommen. Ich will mir nicht hier und da nen Anwalt suchen müssen, weil sich irgendein Typ auf den Schlips getreten fühlt.

Das verdirbt einem den Spass an der Sache.

Dann geh ich lieber ne Runde um den Block, anstatt mich für mein Hobby mit irgendwelchen Rechtsverdrehern auseinandersetzten zu müssen.

Die GEMA wird demnächst mit einer immensen Forderung vor meiner Tür stehen, keine Ahnung wie hoch die sein wird... und wie ich das bezahlen werde, aber who cares... die werd ich einfach mit meinen Milliardengewinnen, die ich durch ballz.de erwirtschaftet habe bezahlen... ja ne is klar...

Wenn in Deutschland freie Kunst, die die Leute erfreut und sonst nichts, nicht erwünscht ist oder einem unendlich schwer gemacht wird, dann lass ich es eben... Gibt genügend lustige Seiten, ihr werdet eure neue Lieblingsseite schon finden... bis der Autor sie schliessen muss, weil er im Impressum irgendwas vergessen hat... oder sonstirgendwas... böses...

Ich bedanke mich bei allen Besuchern aufs herzlichste, die Reaktionen von euch, positive wie negative, waren immens über all die Jahre. Wahnsinn.

Wie und auf welche Weise ich mich demnächst im Internet ausleben werde, steht nen bisschen in den Sternen, wir werden sehen. Vielleicht mach ich mit ballz.de auch einen Neuanfang, ich kanns im Moment nicht sagen.

Haut rein, ihr freundlichen Fucker! Das wars erstmal von mir. Wir sehen uns, irgendwann irgendwo! Lasst euch nicht verarschen, von niemandem.

Mit freundlichen Grüssen,
Mr. Eyeballz und Stefan Horn


siehe hier > Keine Eier mehr
und hier > www.ballz.de

:blink::blink: :blink: Edited by MacTV

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III. GEMA-Vergütung

für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf privaten Websites zu

Präsentationszwecken :

Nachdem Sie die oben unter Ziffer II. genannten Rechte abgeklärt haben, ist schließlich die

GEMA-Vergütung zu entrichten.

Im Fall der von Ihnen beabsichtigen Nutzung ist der Tarif VR-W1 einschlägig.

Die Vergütung für private Websites beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire EUR 25,00 pro

Jahr, wobei die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung pro Monat bis zu 2.000 betragen darf.

Ist die Spieldauer eines Werkes länger als fünf Minuten, sind für jede weitere Minute EURO 5 zu

bezahlen.

Dieser Tarif gilt nur bei Verwendung von bis zu zehn Werken sowie bis zu einer monatlichen

Zugriffszahl von bis zu 2.000 Zugriffen mit Musiknutzung. Bei einer größeren Anzahl von Werken

oder einer höheren Zahl von Zugriffen finden die Vergütungen für gewerbliche Websites

Anwendung.

Zu den genannten Vergütungssätzen kommen 7% MwSt.

Diese Vergütung gilt für die Speicherung von Werken (Upload) und deren Übermittlung an den

Endnutzer, jedoch nicht den Download auf die Festplatte des Endnutzers (siehe unten Ziffer

IV.2).

Die Nutzung der Musikwerke darf weder im Zusammenhang stehen mit Werbung bzw. Promotion

eines gewerblichen Unternehmens oder eines Produktes noch mit dem Vertrieb vom Gütern bzw.

Dienstleistungen noch mit einer nicht-gewerblichen Institution, wie z.B. einem gemeinnützigen

Verein erfolgen.

IV. Weitere Informationen

Im Nachfolgenden haben wir häufige Fragen bzw. Informationen für Sie zusammengestellt, die im

Bereich der Musiknutzung im Internet von Interesse sind:

1. Nutzung von Musik auf privaten Websites

Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Websites in einem gewissen persönlich-privaten

Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD

auf Kassette oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden.

Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet oder andere Dienste (z.B. AOL) wird die

Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen

eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher

muss ein Betreiber einer privaten Website ebenfalls die Rechte zur Nutzung der Musik bei der

GEMA erwerben.

Punkt 6 ist interessant...

5. Standort des Servers, auf dem die Musikwerke abgelegt sind

Für die Lizenzierung durch die GEMA ist der wirtschaftliche oder persönliche Standort des

Musiknutzers bzw. desjenigen ausschlaggebend, der für den Inhalt einer Website verantwortlich

ist; d.h. auf den Standort des Servers kommt es nicht an. Ein deutscher Website-Betreiber hat

also auch dann die Pflicht zur Rechteeinholung, wenn er die Musikwerke auf einem Server in

Tuvalu o.ä. ablegt.

6. Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile)

a) Es wird oft angenommen, dass für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte

Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der

GEMA vorgenommen werden muss. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht,

vielmehr muss dann eine Lizenz bei der GEMA eingeholt werden, wenn in dem Werkteil noch die

Individualität des Komponisten zum Ausdruck kommt.

B) Bei der Verwendung von Melodien in anderen Musikstücken gilt: Wird eine Melodie erkennbar

einem anderen Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt, ist die Benutzung

nicht frei (§ 24 Abs. 2 UrhG).

c) Bei Änderungen, die an einem Musikwerk vorgenommen werden (z.B. Kürzungen,

insbesondere bei der Verwendung als Klingelton), ist zu beachten, dass solche Änderungen (ja

nach Einzelfall) oft gegen dass Urheberpersönlichkeitsrecht und die Vorschriften über eine

Bearbeitung verstoßen. Sind diese Vorschriften betroffen, so sollte die Einwilligung des

Berechtigten (in der Regel der Verlag, bei dem das jeweilige Werk verlegt ist) mit einer

Veränderung eingeholten werden. Die GEMA kann diese Einwilligung nicht erteilen.

7. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise der GEMA

Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird bei jeder Anmeldung geprüft,

ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire gehören (Repertoireprüfung).

Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten nicht Mitglied der GEMA

oder einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s. u. Ziff. I).

Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Rechte nicht über die GEMA einholen kann, er muss

sich dann direkt an den Komponisten bzw. Berechtigten wenden.

Frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung sind Werke bei denen das Todesjahr des

Komponisten über 70 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind geschützte Bearbeitungen

von solchen Werken.

Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu können, benötigt die GEMA daher bei der Anmeldung

Angaben zum Komponisten (z.B. Mercury, Freddy) und nicht zum Interpreten (z.B. Queen).

8. Rechtslage

Das Internet oder andere Netze sind kein "rechtsfreier Raum".

Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung ist es unstrittig, dass die

Einspeicherung beim Server und die Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher

nach geltenden Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG

(Urhebergesetz) darstellt. Die Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung

beim Server und der Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher wurde im Rahmen

der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organisation) vom Dezember 1996 mit dem

neuen exklusiven Recht des "Communication to the Public Rights" als urheberrechtlich

geschützter Vorgang anerkannt.

In das deutsche Recht ist der WIPO-Schutz durch das 5. Urheberrechtsänderungsgesetz

eingeführt worden.

Die GEMA hat daher für die Vorgänge der Vervielfältigung (beim Server bzw. User) und für den

Vorgang der Übermittlung geschützter Musikwerke einen urheberrechtlichen

Vergütungsanspruch.

Hier noch ein Auszug aus dem Tarifblatt:

II. Gewerbliche Websites

1. Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites, die Unternehmen

unterhalten oder unterhalten lassen und zur Unterrichtung über das Unternehmen

oder dessen Produkte dienen.

2. Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire EUR 25,00 pro

Monat, wobei die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung pro Monat bis zu

25.000 betragen darf.

(2) Ist die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung höher als 25.000, ist für jeweils

weitere bis zu 25.000 Zugriffe mit Musiknutzung der vorstehende

Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von EUR 25,00 pro Monat zusätzlich zu

bezahlen.

(3) Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, ist für jeweils jede

weitere Minute EUR 5,00 zu bezahlen.

III. Gewerbliche Websites business to business mit Passwortzugang bei Nutzung von

Werken der Archivmusik oder vergleichbaren Werken

1. Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites, die Unternehmen

unterhalten oder unterhalten lassen und zur Unterrichtung über das Unternehmen

oder dessen Produkte dienen und die nur für andere Unternehmen zugänglich sind

(Passwortzugang).

2. Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Archivmusik-Werk oder vergleichbaren Werken aus

dem GEMA-Repertoire EUR 150,00 pro Jahr, wobei die Anzahl der Zugriffe

mit Musiknutzung bis zu 60.000 im Jahr betragen darf.

(2) Ist die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung höher als 60.000 pro Jahr, findet

Abschnitt II. Anwendung.

(3) Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, ist für jeweils jede

weitere Minute eine Vergütung von EUR 30,00 zu bezahlen.

IV. Private Websites

1. Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites, die Privatpersonen in

nicht-gewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen.

2. Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire EUR 25,00 pro

Jahr, wobei die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung pro Monat bis zu 2.000

betragen darf.

(2) Ist die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung höher als 2.000, ist für jeweils

weitere bis zu 2.000 Zugriffe mit Musiknutzung der vorstehende

Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von EUR 25,00 pro Jahr zusätzlich zu

bezahlen.

(3) Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, ist für jeweils jede

weitere Minute eine Vergütung von EUR 5,00 zu bezahlen.

(4) Dieser Tarif gilt nur bei Verwendung von bis zu zehn Werken, sowie bis zu

einer monatlichen Zugriffszahl mit Musiknutzung von bis zu 2.000. Bei einer

größeren Anzahl von Werken oder einer höheren Zahl von Zugriffen findet

Abschnitt II. Anwendung.

V. Websites von nicht-gewerblichen Institutionen

1. Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites die nicht-gewerbliche

Institutionen in nicht-gewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten

lassen.

2. Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire EUR 100,00 pro

Jahr, wobei die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung pro Monat bis zu

10.000 betragen darf.

(2) Ist die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung höher als 10.000, ist für jeweils

weitere bis zu 10.000 Zugriffe mit Musiknutzung der vorstehende

Vergütungsbetrag je Werk in Höhe von EUR 100,00 pro Jahr zusätzlich zu

bezahlen.

(3) Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, ist für jeweils jede

weitere Minute eine Vergütung von EUR 20,00 zu bezahlen.

Tja - was soll man machen? - Kann nichtmal wer nen Script schreiben was rekursiv alle Verzeichnisse des webservers durchgeht, nach musikdateien sucht und dann anhander der I3D Tags oder des Dateinamens eine prüfung auf https://mgonline.gema.de/werke/ vornimmt und gebührenpflichtige Werke direkt anzeigt?

Bei den Informationen bleiben ausserdem einige Fragen offen - vorallem steht da nicht womit "Webseite" definiert ist. - Ist eine Webseite all das was der author dieser webseite produziert hat? All das was unter einer Domain erreichbar ist? All das was auf einem Server liegt? Oder wie oder was?

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