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Micha

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  1. Mein kleines Forum

    Riko, ich schrieb nicht, dass ich das geschrieben habe!!!! Lies richtig du Torfkopf.... Ich schrieb, dass ich hier etwas für euch habe, wovon ich aber auch noch nichts wusste.
  2. Mein kleines Forum

    Hab hier mal was für euch, wovon ich selber aber auch nichts wusste. Ich finde es aber immer noch Humbug..... Ich hab das, was hier zu trifft, rot hervorgehoben.... Domains und Markenrecht Autor: Sören Siebert www.kanzlei-siebert.de Eintragung Markenrechtlicher Schutz kann zu einen durch die Eintragung beim Patent- und Markenamt in München entstehen, § 4 Abs.1 Nr.1 MarkenG . Als Marke eingetragen werden meist Firmenbezeichnungen bzw. Bezeichnungen für Produkte und Dienstleistungen. Eine Markeneintragung bezieht sich meist auf bestimmte Kategorien (Klassen). Für andere als die jeweilige Kategorie ist die Marke in der Regel nicht geschützt. Verkehrsgeltung/ notorische Bekanntheit Markenrechtlicher Schutz kann aber auch ohne Eintragung beim Patentamt in Betracht kommen. Diese Fälle sind in § 4 Abs. 2 und 3 MarkenG geregelt. Dies ist zum einen der Fall durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, durch die das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Zum anderen kann Markenschutz auch durch die Erlangung notorischer Bekanntheit in Betracht kommen. Eine solche notorische Bekanntheit kommt beispielsweise in Betracht bei im Ausland benutzten Marken, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießen. Geschäftliche Bezeichnungen/ Titelschutz Auch geschäftliche Bezeichnungen können markenrechtlichen Schutz genießen. Dies sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel, beispielsweise Namen von Filmen, Zeitschriften, Spielen oder Software. Diese Namen können als geschäftliche Bezeichnungen nach .§ 5 Abs.1, Abs.3 MarkenG geschützt sein. Wenn diese Werktitel Unterscheidungskraft besitzen und die Domain mit diesem Werktitel verwechslungsfähig ist, kann die Benutzung dieser Domain untersagt werden. Hierfür muss eine Verwechslungsgefahr bestehen, siehe unten. Titelschutz ist schneller und preiswerter zu erlangen als Markenschutz, ist in seiner Reichweite aber weniger umfangreich. Beispiele für entsprechende Konflikte zwischen Werktiteln und Domains sind: freundin.de (LG München I, AZ: 6 U 4798/97) bike.de (LG Hamburg, MMR 1998, 485ff) welt-online.de (LG Hamburg, AZ: 135 O 478/98) Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, der Schutz kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Absolute Schutzhindernisse Ausgeschlossen ist ein Markenschutz dann, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegen stehen. Diese sind in § 8 MarkenG aufgeführt und umfassen beispielsweise: Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen Marken, denen die Unterscheidungskraft fehlt Bezeichnungen des allgemeinen Marken, denen die Unterscheidungskraft fehlt Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs oder Angaben die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Relative Schutzhindernisse Auch relative Schutzhindernisse können einem markenrechtlichen Schutz entgegenstehen. Beispiele hierfür sind etwa die Anmeldung oder erfolgte Eintragung einer identischen Marke, die Gefahr der Verwechselung mit einer ähnlichen Marke oder die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung der alten Marke, § 9 MarkenG. In diesen Fällen wird die Marke zwar zunächst eingetragen, es besteht jedoch ein Löschungsanspruch. Benutzung im geschäftlichen Verkehr Voraussetzung für den Schutz nach dem MarkenG ist eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, so dass eine private Nutzungen nicht unter die Normen des Markengesetzes fallen. Die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und der Nutzung im geschäftlichen Verkehr fällt jedoch nicht immer leicht. In der Rechtsprechung wurde teilweise bereits das Beantragen einer Domain ohne jede Verkaufsabsicht als geschäftliches Handeln gewertet (LG Braunschweig CR 1998, 364; OLG Stuttgart MMR 1998, 543). In der Literatur wird dies größtenteils abgelehnt. Für die Beurteilung des Handelns im geschäftlichen Verkehr muss also stets auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. Das Schalten von Werbebannern auf einer Website kann aber ausreichen, um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu bejahen. Verwechslungsgefahr/ Branchennähe Als weitere Voraussetzung für einen markenrechtlichen Schutz muss eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Diese Verwechslungsgefahr kann sich zum einen aus der Ähnlichkeit oder aus der Identität der Kennzeichen ergeben. Zum anderen muss auch eine Tätigkeit in der selben Branche gegeben sein. Bei unterschiedlichen Branchen kommt eine Markenrechtsverletzung nur bei sehr bekannten Unternehmen in Betracht. Ausreichend für eine Verwechslungsgefahr ist es, dass ein Name ähnlich klingt wie eine geschützte Marke. Ein Bindestrich zwischen zwei Begriffen ist in der Regel nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden (LG Köln, AZ: 31 O 55/99). Tippfehler-Domains Auch von sogenannten Tippfehler-Domains (yahou, intell, ebey o.Ä.) sollten Sie bei der Registrierung die Finger lassen, da hier neben eventuellen Markenrechtsverletzungen auch noch Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen.
  3. Mein kleines Forum

    Ähmm.... CocaCola ist was anderes als Coca Cola. Und wenn Google was dagegen unternehmen will, dann werden sie ihn sicher nicht verklagen oder so. 1. Das dauert zu lange 2. Das kostet zuviel 3. Isses Humbug ^-^ Sie werden ihm sicher erst einmal ein Angebot unterbreiten. Wenn Google® geschützt ist, dann hätte er diese Domain auch gar nicht erst kaufen können dürfen, oder so. Es ist keines falls sein Fehler, auch wenn er Inhaber dieser Domain ist....
  4. Membertitel wünsche

    Isch hött gärn "Da DiDschä" Dange...
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